Versand
Artikel 10 – Lieferung Die Lieferung erfolgt „ab Werk/Geschäft/Lager“. Das bedeutet, dass alle Kosten vom Käufer zu tragen sind. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware in dem Moment abzunehmen, in dem der Verkäufer sie ihm liefert oder liefern lässt oder in dem ihm die Ware gemäß dem Vertrag zur Verfügung gestellt wird. Verweigert der Käufer die Annahme der Lieferung oder versäumt er es, für die Lieferung erforderliche Informationen oder Anweisungen zu erteilen, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern. Wird die Ware geliefert, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferkosten in Rechnung zu stellen. Benötigt der Verkäufer zur Erfüllung des Vertrags Informationen vom Käufer, beginnt die Lieferzeit, nachdem der Käufer dem Verkäufer diese Informationen zur Verfügung gestellt hat. Eine vom Verkäufer angegebene Lieferfrist ist indikativ. Dies ist niemals eine endgültige Frist. Bei Überschreitung der Frist muss der Käufer den Verkäufer schriftlich in Verzug setzen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware in Teillieferungen zu liefern, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben oder die Teillieferung keinen eigenständigen Wert hat. Im Falle einer Teillieferung ist der Verkäufer berechtigt, diese Teile gesondert in Rechnung zu stellen.
Zoll- und Einfuhrgebühren werden an der Kasse erhoben.